Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benutzungsordnung
für den Brockumer Großmarkt
Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 18. Oktober 1977 (Nds. GVBl. S. 479) hat der Rat der Gemeinde Brockum in seiner Sitzung am 22. August 1983 folgende Benutzungsordnung, geändert durch die 2. Änderungssatzung zur Benutzungsordnung vom 19.03.1997, erlassen:

§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeinde Brockum veranstaltet alljährlich einen Kram-, Vergnügungs- und Viehmarkt (Jahrmarkt), verbunden mit einer Landwirtschafts- und Gewerbeausstellung (Ausstellung). Ort und Zeitpunkt des Marktes werden im Marktverzeichnis der Bezirksregierung Hannover festgesetzt. Die genauen Termine werden jeweils im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover veröffentlicht.
(2) Marktzeit ist jeweils der Dienstag nach Simon und Judä (28.10.) sowie an den drei dem Dienstag vorausgehenden Tagen.

Öffnungszeiten
a) für den Jahrmarkt, außer Viehmarkt
Samstag bis Dienstag 10.00 – 01.00 Uhr und
Dienstag auf Mittwoch 07.00 – 01.00 Uhr
b) für den Viehmarkt
Dienstag ab 06.00 Uhr
c) für die Ausstellung
Samstag bis Montag 10.00 – 20.00 Uhr
Dienstag 08.00 – 20.00 Uhr
(3) Die Gemeinde Brockum kann in dringenden Fällen abweichende Regelungen treffen.

§ 2 Marktmeldungen und Platzzuweisung
(1) Bewerbungen um einen Standplatz auf dem Markt sind
a) für Fahrgeschäfte bis zum 31.01.
b) für übrige Verkaufsstände/Geschäfte bis zum 31.03. und
c) für das Gewerbezelt sowie für die Landmaschinenausstellung bis zum 30.06.
jeden Jahres bei der Gemeinde Brockum schriftlich einzureichen.
Die Bestimmungen der §§ 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG) und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden auf das Verfahren Anwendung.
§ 2 in der Fassung der 5. Änderung zur Benutzungsordnung vom 25.11.2009
Nach Ablauf der jeweiligen Frist entscheidet die Gemeinde Brockum im Rahmen der gewerberechtlich anerkannten Auswahlkriterien über die Zulassung und Platzzuweisung.
(2) Die Bewerbung muss enthalten:
a) Äußere Maße des Standes, einschließlich Vor- und Nebenbauten, wie Treppen, Transparente, seitliche Verkleidungen, Reklameschilder, hochzustellende Markisen pp. (Gesamtlänge, -breite und-tiefe).
b) Warenangebot oder Art der Schaustellung bzw. Lustbarkeit.
c) Angabe, ob ein Platz auf dem Freigelände, in der Gewerbeschau, die stets in einem Zeltbau untergebracht ist, oder auf dem Krammarkt gewünscht wird.
(3) Der Bewerber erhält eine schriftliche Platzzusage, im Falle der Ablehnung eine entsprechende Mitteilung. Die Platzzusage bezieht sich nicht auf einen bestimmten Standplatz.
(4) Die Platzzusage kann von einer Anzahlung auf das zu zahlende Standgeld abhängig gemacht werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nicht übertragbar.
(5) Die Platzzusage kann aus wichtigem Grunde, insbesondere dann widerrufen bzw. zurückgenommen werden wenn
a) die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen,
b) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet,
c) der Marktbezieher die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,
d) der Standplatz für bauliche Zwecke benötigt wird,
e) der Marktbezieher oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen haben,
f) der Marktbezieher die Marktgebühr nicht zahlt.
Nach Widerruf bzw. Zurücknahme der Platzzusage kann die Gemeinde Brockum anderweitig über den Platz verfügen. Erforderlichenfalls kann er den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers räumen lassen.

§ 3 Vergabe der Standplätze
(1) Die Standplätze werden durch die Marktaufsichtspersonen an dem in der Platzzusage angegebenen Tage, jeweils am Mittwoch vor Marktbeginn, nach pflichtgemäßem Ermessen zugewiesen. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Niemand darf eigenmächtig einen Platz einnehmen oder die festgesetzten Grenzen überschreiten. Nach Marktbeginn besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes.
(2) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Die Überlassung an andere Personen, die Aufnahme Dritter oder ein eigenmächtiger Platztausch sind nicht gestattet. Leerstehende Standplätze dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde weder ganz noch teilweise benutzt werden.
(3) Wird bei der Aufstellung der Zelte, Stände usw. eine Änderung der Platzverteilung notwendig, so ist den Anweisungen der Marktaufsichtspersonen Folge zu leisten.
(4) Die Fahrzeuge sind an den von den Marktaufsichtspersonen angewiesenen Plätzen abzustellen. Vor der Platzzuweisung dürfen Fahrzeuge auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden.
(5) Es ist verboten, während der Marktzeit den Marktplatz sowie im Marktbereich befindliche Gehwege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und Fahrräder, andere sperrige Fahrzeuge oder sonstige marktstörende Gegenstände auf dem Markt mitzuführen oder dort zu belassen.

§ 4 Auf- und Abbau der Stände, Räumung des Platzes
(1) Der Aufbau der Verkaufsstände, Schau- und Schießbuden, Karussells, Zelte und dergleichen darf erst nach Anweisung der Plätze erfolgen. Die Stände dürfen erst nach der etwa erforderlichen Abnahme durch die Bauaufsicht in Betrieb genommen werden.
(2) Zugewiesene Plätze, die nicht bis 10.00 Uhr des vor dem ersten Markttag liegenden Tage belegt worden sind, können anderweitig vergeben werden. Eine etwa auf das zu zahlende Standgeld geleistete Anzahlung verfällt. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalls besteht nicht.
(3) Der Platz ist innerhalb 3 Tagen nach Schluss der Veranstaltung zu räumen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Räumung auf Kosten des Marktbeziehers selbst durchzuführen oder durch einen Unternehmer durchführen zu lassen, wenn der Marktbezieher die vorgenannte Frist zur Räumung nicht einhält. Die Standplätze müssen in dem Zustand verlassen werden, in dem sie übernommen worden sind.
(4) Mit dem Abbau der Stände darf nicht vor 24.00 Uhr am Dienstagabend begonnen werden; desgleichen dürfen Packwagen und sonstige Fahrzeuge nicht vor diesem Zeitpunkt rangiert oder an die Stände gefahren werden.
Der Abbau vor diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich untersagt.
(5) Die Fahrgeschäfte, Stände und Ausstellungsplätze müssen während der Marktzeit ausreichend beleuchtet sein.
(6) Die Marktbezieher haben an jedem Marktstand oder Standplatz auf ihre Kosten ein gut sichtbares und lesbares Schild in der Größe von mindestens 20×30 cm mit ihrem Vor- und Zunamen bzw. der Firmenbezeichnung sowie Wohnort und Straße anzubringen.
(7) Das Anbringen von anderen Schildern, Anschriften, Plakaten sowie jede sonstige Reklame am Verkaufsplatz ist nur in dem üblichen Rahmen gestattet, soweit diese Hinweise mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeziehers in Verbindung stehen.

§ 5 Sauberkeit auf dem Markt
(1) Alle Personen haben sich auf dem Marktplatz so zu verhalten, dass jede Verunreinigung des Platzes, der angrenzenden Straßen und Grünflächen unterbleibt. Ferner haben die Marktbezieher und ihre Gehilfen zu verhindern, dass das für die Früchte und sonstige Waren verwendete Papier weggeweht wird. Das beim Auspacken anfallende Papier ist in den leeren Gebinden oder Kisten zu verstauen.
(2) Jeder Marktbezieher ist für die Sauberkeit und Reinhaltung seines Platzes und eines Bereiches von 3 m im Umkreis verantwortlich. Jedes Einbringen von Abfällen und verdorbenen Waren in den Marktbereich ist untersagt. Während des Marktgeschehens innerhalb der Standplätze anfallender Abfall und Kehricht ist in geeigneten Behältern zu verwahren.
(3) An allen Markttagen haben die Inhaber der Stände bzw. deren Beauftragte bis 10.00 Uhr ihren Platz und die angrenzenden Wege bis zur Mitte zu reinigen.
(4) Nach Beendigung des Marktes muss der Marktbereich von den Marktbeziehern gereinigt werden. Die Samtgemeinde oder die veranstaltende Gemeinde ist berechtigt, bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung durch die Marktbezieher den Markt auf Kosten der Marktbezieher durch ein Reinigungsinstitut oder durch eigene Arbeitskräfte reinigen zu lassen.
(5) Fahrzeuge aller Art dürfen im Marktbereich und den angrenzenden Straßen und Grünanlagen nicht gereinigt werden.

§ 6 Schutz der Waren vor Verschmutzung
(1) Alle Arbeiten auf dem Marktplatz einschließlich der Fahrzeugbe- und –entladung sind so durchzuführen, dass Staubentwicklung, Luftverunreinigung oder sonstige Verschmutzungen vermieden werden.
(2) Zugtiere sind zu beaufsichtigen und so aufzustellen, dass vorübergehende Personen nicht gefährdet oder Waren und Geräte nicht verunreinigt werden können.

§ 7 Marktaufsicht
(1) Der Markt wird von den hierzu besonders bestellten Beauftragten der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ bzw. der Gemeinde Brockum beaufsichtigt. Die Aufsichtspersonen müssen sich ausweisen können. Die Marktbezieher haben den Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten und sich auf deren Aufforderung über Person und Wohnort auszuweisen.
(2) Den Aufsichtspersonen der Gemeinde Brockum sowie der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ und den Angehörigen der Polizei ist jederzeit Zutritt zu allen zugewiesenen Standplätzen und den Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gestattet. Die Marktbezieher sind verpflichtet, diesen Amtspersonen über ihren Betrieb Auskunft zu geben und auf Verlangen alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise vorzuzeigen. Diese Nachweise haben die Marktbezieher während der Marktzeit stets bei sich zu führen; das gilt auch für die Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz.
(3) Durch die Marktaufsichtspersonen können Personen, die
a) die Ruhe und Ordnung auf dem Markt stören,
b) andere Personen in der Benutzung des Marktes hindern oder durch Worte oder Tätlichkeiten belästigen,
c) sich auf dem Markt umhertreiben,
d) betteln, hausieren oder betrunken sind,
e) den Weisungen der Marktaufsichtspersonen oder denen der Polizeibeamten oder sonst dienstlich anwesenden Angehörigen staatlicher Behörden nicht unverzüglich Folge leisten,
vom Markt verwiesen werden

§ 8 Marktstandgeld
Für die Benutzung des Standplatzes wird ein Standgeld nach der Marktgebührenordnung erhoben.

§ 9
Viehmarkt
(1) Für den Viehmarkt gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sinngemäß.
(2) Das Befördern der Tiere auf das Viehmarktgelände darf nur auf den für den Auftrieb vorgesehenen Wegen erfolgen.
(3) Der Auftrieb muss bis 09.00 Uhr beendet sein.
(4) Für Pferde und Rindvieh besteht Anbindezwang. Das Vorführen der Pferde darf nur auf den dafür freigelassenen Wegen erfolgen. Für Schafe, Schweine und Geflügel müssen ggf. die Buchten reihenweise so aufgestellt werden, dass zwischen ihnen ein Gang frei bleibt. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung oder weitergehender Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht haftet der Viehhalter für eintretenden Personen- und Sachschaden.
(5) Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie der Aufbau von Verkaufsständen zwischen den Anbindevorrichtungen für Pferde und Rindvieh ist verboten. Die zum Transport benutzten Viehfahrzeuge sowie sonstige bespannte und motorisierte Fahrzeuge sind auf den bezeichneten Plätzen für Leerfahrzeuge abzustellen.
(6) Die Aufstellung von Lautsprecheranlagen auf dem Viehmarktgelände ist nicht gestattet.

§ 10 Landmaschinenausstellung und Gewerbeschau
(1) Für die Landmaschinenausstellung und Gewerbeschau gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sinngemäß.
(2) Mit der Anfuhr der Maschinen, Geräte und anderer Ausstellungsstücke darf frühestens 3 Tage vor dem Markt begonnen werden. Die Anfuhr bzw. Fertigstellung der Ausstellungsstände muss am ersten Markttag bis 10.00 Uhr beendet sein. Haben Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt ihren Stand nicht in Anspruch genommen, so verlieren sie den Anspruch auf Platzzuweisung gem. Zusagebescheid. Über diese freien Plätze kann die Marktaufsicht anderweitig verfügen.
(3) Die Inbetriebnahme von Lautsprecheranlagen ist nur mit Genehmigung der Marktaufsicht gestattet.
(4) Aus Sicherheitsgründen wird das Ausstellungsgelände während der Dunkelheit beleuchtet, und zwar vor der Nacht der Platzzuweisung bis einschließlich der Nacht nach dem 4. Markttage. Zusätzlich stellt die Gemeinde für die Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr eine Nachtwache. Eine Haftpflicht für eine Beschädigung oder Entwendung von Gegenständen wird damit jedoch nicht übernommen.

§ 11 Verhalten auf den Märkten
Alle Benutzer des Marktes haben die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu beachten sowie die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Unfallverhütungsvorschriften, das Bundesseuchengesetz und das Lebensmitttel- und Bedarfsgegenständegesetz einzuhalten.

§12 Haftung und Versicherung
(1) Das Betreten des Marktes erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde Brockum haftet Benutzern und anderen Dritten gegenüber nicht für Handlungen bzw. nicht für das Verschulden der Marktbeschicker und der für diese tätigen Personen (Gehilfen und Lieferanten). Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Gemeinde keine Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern oder deren Gehilfen aufgestellten oder eingebrachten Waren, Geräten und sonstigen Gegenständen sowie Einrichtungen.
(3) Die Gemeinde übergibt die Standplätze in ordnungsgemäßem Zustand. Die Marktbeschicker prüfen vor Benutzung die Plätze auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, ihre Stände verkehrssicher und die Verkehrssicherheit durchgehend zu gewährleisten.
§ 12 in der Fassung der 3. Änderung zur Benutzungsordnung vom 14.05.2003
Sie haften der Gemeinde für alle Schäden, die sich aus der Nutzung des Marktes ergeben und die sie bzw. ihre Gehilfen oder Lieferanten verursachen; im Schadenfall obliegt ihnen der Nachweis, dass kein schuldhaftes Verhalten vorlag.
(4) Die Marktbeschicker sind weiter verpflichtet, die Gemeinde unter Verzicht auf eigene Regressansprüche von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden können.
(5) Die Marktbeschicker müssen zur Deckung von Haftpflichtschäden eine Haftpflichtversicherung abschließen und der Gemeinde gegenüber nachweisen.

§ 13 Sonstige Auflagen und Bedingungen
Die Gemeinde kann über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinaus Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Marktes erlassen. Werden im Rahmen der Festsetzung bzw. Genehmigung des Marktes von anderen Behörden Auflagen erteilt, so sind diese von den Marktbeziehern zu beachten.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelung des Marktverkehrs vom 19.05.1971 außer Kraft.
Brockum, 19.03.1997

Thrien
Bürgermeisterin

Spreen
Gemeindedirektor

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